Die Besteuerung des Immobilienbesitzes in Griechenland

1. EnFIA

 

a. Allgemeines

Seit dem 1.1.2014 sind Immobilien dem Regime der EnFIA (ΕΝ.Φ.Ι.Α. = Ενιαίος Φόρος Ιδιοκτησίας Ακινήτων), einer einheitlichen Immobiliensteuer, unterworfen. Sie löste die oben (siehe I.) genannten Steuern ab. Die Steuer wird nicht nur im Fall des Eigentums an einem Grundstück fällig, sondern auch bei anderen dinglichen Rechten wie Nießbrauch etc. Als Stichtag für die Fälligkeit gilt der 1. Januar eines jeden Jahres.

 

b. Adressat/Steuerschuldner

Steuerschuldner ist in der Regel der Eigentümer des Grundstücks (unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt), sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Letzteres wäre z.B. dann der Fall, wenn das Eigentum bestritten wurde, dann ist bereits der Besitzer der Immobilie der Steuerschuldner.

 

Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so teilt sich die EnFIA wie folgt zwischen Eigentümer und Nießbraucher

(Nutzungsberechtigter) auf:

 

Alter des Nutzungsberechtigten

Quote

Nutzungsberechtigter

Quote

Eigentümer

< 20 Jahre

80%

20%

< 30 Jahre

70%

30%

< 40 Jahre

60%

40%

< 50 Jahre

50%

50%

< 60 Jahre

40%

60%

< 70 Jahre

30%

70%

< 80 Jahre

20%

80%

80 Jahre und älter

10%

90%

 

Handelt es sich beim Nutzungsberechtigten um keine natürliche Person, so beträgt dessen Quote immer 80%.

 

c. Ausnahmen

Von der EnFIA ausgenommen sind im Großen und Ganzen öffentliche Einrichtungen sowie bestimmte öffentlich-rechtliche Gesellschaften. Ist ein Eigentümer aus Gründen des Denkmalschutzes, des Umweltschutzes etc. an der Nutzung seines Grundstücks gehindert, so ermäßigt sich die EnFIA auf 30 %.

 

Hier geht es weiter zur:

Berechnungsgrundlage für die Besteuerung von Hauptgebäuden

Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der Grundstücke

Zusatzsteuer

Gemeindesteuern und Abgaben

Doppelbesteuerung wegen Nichtabsetzbarkeit der Immobiliensteuern und Sonderabgaben