1. EnFIA
a. Allgemeines
Seit dem 1.1.2014 sind Immobilien dem Regime der EnFIA (ΕΝ.Φ.Ι.Α. = Ενιαίος Φόρος Ιδιοκτησίας Ακινήτων), einer einheitlichen Immobiliensteuer, unterworfen. Sie löste die oben (siehe I.) genannten Steuern ab. Die Steuer wird nicht nur im Fall des Eigentums an einem Grundstück fällig, sondern auch bei anderen dinglichen Rechten wie Nießbrauch etc. Als Stichtag für die Fälligkeit gilt der 1. Januar eines jeden Jahres.
b. Adressat/Steuerschuldner
Steuerschuldner ist in der Regel der Eigentümer des Grundstücks (unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt), sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Letzteres wäre z.B. dann der Fall, wenn das Eigentum bestritten wurde, dann ist bereits der Besitzer der Immobilie der Steuerschuldner.
Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so teilt sich die EnFIA wie folgt zwischen Eigentümer und Nießbraucher
(Nutzungsberechtigter) auf:
Alter des Nutzungsberechtigten |
Quote Nutzungsberechtigter |
Quote Eigentümer |
< 20 Jahre |
80% |
20% |
< 30 Jahre |
70% |
30% |
< 40 Jahre |
60% |
40% |
< 50 Jahre |
50% |
50% |
< 60 Jahre |
40% |
60% |
< 70 Jahre |
30% |
70% |
< 80 Jahre |
20% |
80% |
80 Jahre und älter |
10% |
90% |
Handelt es sich beim Nutzungsberechtigten um keine natürliche Person, so beträgt dessen Quote immer 80%.
c. Ausnahmen
Von der EnFIA ausgenommen sind im Großen und Ganzen öffentliche Einrichtungen sowie bestimmte öffentlich-rechtliche Gesellschaften. Ist ein Eigentümer aus Gründen des Denkmalschutzes, des Umweltschutzes etc. an der Nutzung seines Grundstücks gehindert, so ermäßigt sich die EnFIA auf 30 %.
Hier geht es weiter zur:
Berechnungsgrundlage für die Besteuerung von Hauptgebäuden
Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der Grundstücke
Doppelbesteuerung wegen Nichtabsetzbarkeit der Immobiliensteuern und Sonderabgaben