Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der Grundstücke

i) Grundsteuer für Grundstücke innerhalb eines Stadtbebauungsplans

Wie bei der Berechnung der Immobiliensteuer für Hauptgebäude (siehe oben) basiert auch bei Grundstücken die Berechnung auf dem Einheitswert der Liegenschaft.

 

Einheitswert

je m²

Steuer-gruppe

Grund-steuer

Einheitswert

je m²

Steuer-gruppe

Grund-steuer

0,01 – 2 Euro

1

0,003 Euro

400,01 – 500 Euro

14

0,80 Euro

2,01 – 4 Euro

2

0,006 Euro

500,01 – 600 Euro

15

1,00 Euro

4,01 – 6 Euro

3

0,010 Euro

600,01 – 700 Euro

16

1,30 Euro

6,01 – 10 Euro

4

0,015 Euro

700,01 – 800 Euro

17

1,50 Euro

10,01 – 14 Euro

5

0,023 Euro

800,01 – 900 Euro

18

1,70 Euro

14,01 – 20 Euro

6

0,030 Euro

900,01 – 1.000 Euro

19

1,90 Euro

20,01 – 50 Euro

7

0,060 Euro

1000,01 – 1500 Euro

20

2,50 Euro

50,01 – 75 Euro

8

0,120 Euro

1500,01 – 2000 Euro

21

3,00 Euro

75,01 – 100 Euro

9

0,150 Euro

2000,01 – 3000 Euro

22

4,00 Euro

100,01 – 150 Euro

10

0,200 Euro

3000,01 – 4000 Euro

23

6,00 Euro

150,01 – 200 Euro

11

0,300 Euro

4000,01 – 5000 Euro

24

7,50 Euro

200,01 – 300 Euro

12

0,450 Euro

über 5000 Euro

25

9,00 Euro

300,01 – 400 Euro

13

0,600 Euro

 

 

 

 

Die so ermittelte Grundsteuer wird dann wieder mit diversen Faktoren multipliziert, die anschließend genauer dargestellt sind.

 

ii) Grundsteuer für Grundstücke außerhalb eines Stadtbebauungsplans

Bei Grundstücken, die außerhalb eines Bebauungsplanes liegen, wird eine Grundsteuer von 0,001 Euro pro m² angenommen. Dieser Betrag wird, so wie bei Grundstücken innerhalb eines Bebauungsplanes, mit den nachfolgenden Faktoren multipliziert. 

 

iii) Ortsfaktor

Diese Daten werden in regelmäßigen Abständen vom Finanzminister bekannt gegeben.

 

Anfangsbasiswert in Euro je m²

Ortsfaktor

0,1 – 0,49

1,0

0,5 – 0,99

1,1

1 – 1,99

1,2

2 – 2,99

1,3

3 – 4,99

1,5

5 – 6,99

1,7

7 – 9,99

2,0

10 – 14,99

2,3

15 – 19,99

2,5

20+

3,0

 

iv) Nutzungsfaktor

 

 

Nutzungsart

Nutzungsfaktor

Wald oder Waldgebiet

0,1

Weide, Anbaufläche

0,5

Obstgarten, Ackerland, Baumschulen

2,0

Mine

5,0

Freigelände, Messezentren, Parkplatz

8,0

 

 

v) Bewässerungsfaktor

Wird das Grundstück bewässert, so findet ein Faktor von 1,1 Berücksichtigung. 

 

vi) Enteignungsfaktor

Der Enteignungsfaktor beträgt 0,75.

 

vii) Fassadenfaktor

  

Fassaden zur Straße

Faktor

keine

0,80

1

1,00

2 oder mehr

1,02

 

Der Fassadenfaktor wird aber nur bei Grundstücken in einem Stadtbebauungsplan berücksichtigt. 

 

viii) Wohnungsfaktor

Befindet sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus, so kommt ein zusätzlicher Wohnungsfaktor von 5,00 hinzu. Dies gilt allerdings nicht, wenn weder der Steuerschuldner, noch sein Ehegatte oder seine Kinder, dingliche Rechte (z.B. Eigentum) an einer anderen Immobilie haben und das Wohnhaus nicht größer als 150 m² ist.

 

Unabhängig von der Größe des Wohnhauses ist der Wohnfaktor anwendbar, wenn das Grundstück eine Größe von mehr als 10.000 m² aufweist. 

 

Zusatzsteuer