Stellt die Immobilie den Hauptwohnsitz dar, so ist eine Reihe von steuerlichen Entlastungen vorgesehen. Zum einen profitiert man von der Befreiung von der Grunderwerbsteuer und der Nichtanwendung des Pothen Esches und zum anderen von gestaffelten Steuerfreibeträgen.
Damit soll die Förderung des Baugewerbes sowie die Erleichterung des Erwerbs eines Hauptwohnsitzes für wirtschaftlich schwächere Gesellschaftsgruppen bezweckt werden.
a. Befreiung von der Grunderwerbsteuer auch für EU-Bürger
Bis einschließlich 2011 galt diese Befreiung von der Grunderwerbsteuer lediglich für EU-Bürger, die bereits ihren ständigen Wohnsitz in Griechenland hatten. Durch das G 3943/2011, das unmittelbar im Anschluss an eine diesbezügliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 20.1.2011, Az.: C-155/09) erlassen worden ist, wurde dies korrigiert und die Befreiung auf alle EU-Bürger ausgeweitet, die beabsichtigen, sich innerhalb von 2 Jahren ab Erwerb der Immobilie in Griechenland niederzulassen.
Sollte ein Käufer sich nicht innerhalb dieser Frist in Griechenland niederlassen, ist er verpflichtet innerhalb einer Frist von weiteren 6 Monaten eine Steuererklärung einzureichen. Bei der Berechnung der Steuer wird in diesem Fall der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Steuererklärung und nicht zum Zeitpunkt des Erwerbs zu Grunde gelegt.
Interessant ist diese Regelung u.a. für EU-Bürger, die eine griechische Immobilie als Ruhe- oder Alterssitz erwerben wollen. Zu beachten ist allerdings hierbei, dass der Immobilienerwerber mit der Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Griechenland dort uneingeschränkt steuerpflichtig wird, mit der Folge, dass etwaige Renteneinnahmen oder sonstige Einkünfte aus anderen EU-Staaten dann ebenfalls in Griechenland besteuert werden.
b. Die Steuerfreibeträge
Beim Erwerb oder der Errichtung von Immobilien zum Zwecke der Nutzung als Hauptwohnsitz, sind auch Steuerfreibeträge vorgesehen, die auf der Grundlage des Wertes der zu übertragenden bzw. zu errichtenden Immobilie berechnet werden. Die Steuerfreibeträge für den Erwerb, die Schenkung und die Erbschaft eines Hauptwohnsitzes oder des hierfür vorgesehenen Grundstücks stellen sich gemäß G. 3842/2010 wie folgt dar:
|
Wohnimmobilie bis zu einem Preis von |
Grundstück bis zu einem Preis von |
Ledig |
200.000 € |
50.000 € |
Ledig mit geistiger oder körperlicher Behinderung von mind. 67% |
250.000 € |
|
Verheiratet |
250.000 € |
100.000 € |
Verheiratet mit geistiger oder körperlicher Behinderung von mind. 67% |
275.000 € |
|
Verheiratet mit 1 Kind |
275.000 € |
110.000 € |
Verheiratet mit 2 Kindern |
300.000 € |
120.000 € |
Verheiratet mit 3 Kindern |
330.000 € |
135.000 € |
Verheiratet mit 4 Kindern |
360.000 € |
150.000 € |
Beim Erwerb einer Wohnimmobilie umfasst der Steuerfreibetrag auch den Wert eines Parkplatzes und eines Abstellraumes mit einer Fläche von jeweils bis zu 20 m², sofern sich diese auf derselben Immobilie befinden und mit demselben Vertrag erworben werden.
Besteuerung des Immobilienbesitzes