"Einkommensvermutung"

Kann der Erwerber einer Immobilie den Kaufpreis und die Nebenkosten des Erwerbs nicht durch bereits in Griechenland erzieltes und versteuertes Einkommen der letzten Jahre decken, wird nach den Vorgaben der griechischen Steuergesetze vermutet (sog. Pothen Esches, πόθεν έσχες), dass er dieses Einkommen in dem Jahr erzielt hat, in dem er die Immobilie erworben hat. Das führt zu einer erheblichen zusätzlichen Steuerbelastung in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Immobilienerwerb stattgefunden hat.

 

Für Ausländer bzw. Auslandsansässige, deren Einkommen ausschließlich außerhalb Griechenlands versteuert wird, gilt diese Einkommensvermutung nicht, sofern der Kaufpreis und alle mit dem Erwerb in Zusammenhang stehenden Ausgaben nachweislich aus dem Ausland eingeführt wurden. Diesen Nachweis kann man am einfachsten mit der bereits angeregten Eröffnung eines Kontos bei einer griechischen Bank, über das der Erwerb abgewickelt wird, führen. In jedem Fall ist es daher für den Erwerber ratsam, zur Vermeidung etwaiger Fehler und möglicher negativer Konsequenzen bei der ersten Steuererklärung nach dem Erwerb der Immobilie Rat bei einem spezialisierten Steuerberater einzuholen.

 

Steuerbefreiung beim Erwerb einer Immobilie als Hauptwohnsitz