Die Besteuerung des Einkommens aus Immobilien in Griechenland

 1. Die Besteuerung ab 2014

Die Besteuerung aus Einkünften aus einer Immobilie (wie z.B. Vermietung)richtet sich nach dem Einkommenssteuergesetz (ΚώδικαςΦορολογίας Εισοδήματος).

 

Berechnungsgrundlagefür die Einkommenssteuer natürlicher Personen für das Wirtschaftsjahr 2014 (für Immobilien):

 

 

Einkommensbetrag

Steuersatz

bis EUR 12.000,00

11%

Überschuss

33%

 

 

 

Beispiel:

Einkommen aus Vermietung in Höhe von EUR 15.000,--.

 

 

Einkommen

Steuersatz

Steuerbetrag

 

 

EUR 12.000,--

11%

EUR 1.320,--

 

 

EUR 3.000,--

33%

EUR 990,--

 

 

EUR 15.000,--

 

EUR 2.310,--

 

 

 

Hier ist zu berücksichtigen, dass dies eine Endbesteuerung darstellt. Einkommen aus Immobilien werden nicht mehr, so wie in der Vergangenheit, zum sonstigen Einkommen hinzugerechnet und mit diesem versteuert. Dies hat nicht nur den Vorteil, dass sich das sonstige Einkommen aus Steuersicht reduziert, sondern auch, dass man aufgrund dieses reduzierten sonstigen Einkommens in eine niedrigere Steuerklasse fällt.

 

Das Arbeitseinkommen einer natürlichen Person wird gem. Art. 15 Abs. 1 KFE wie folgt besteuert:

 

Einkommen

Steuersatz

bis EUR 25.000,00

22%

EUR 25.000,01 – 42.000,00

32%

über 42.000,00

42%

 

Ergänzende Steuer

Der sich aus der Immobilie ergebende Bruttobetrag unterliegt gemäß dem neuen Steuergesetz einer ergänzenden Steuer. Diese Steuer wird mit einem Faktor von 1,5% berechnet. Der Faktor wird auf 3% erhöht, wenn die Fläche 300 m² übersteigt oder für den Fall, dass es sich um eine gewerbliche Vermietung handelt.

 

 2. Sonder-Solidaritätsabgabe (für die Wirtschaftsjahre 2010 - 2015)

Für die Jahre 2010-2015 wird für natürliche Personen mit einem Einkommen über 12.000 Euro zudem eine Solidaritätsabgabe fällig, die entsprechend in den Wirtschaftsjahren 2011-2016 in die Steuererklärung aufgenommen werden muss. Die Solidaritätsabgabe richtet sich nach dem Jahreseinkommen.

 

 

Jahreseinkommen

bis 31.12.2014

ab 1.1.2015

über 12.000 – 20.000 Euro

1%

0,7%

über 20.000 – 50.000 Euro

2%

1,4%

über 50.000 – 100.000 Euro

3%

2,1%

über 100.000 Euro

4%

2,8%

 

 

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich der Prozentsatz auf das gesamte Vermögen bezieht und nicht, wie etwa bei anderen Steuern, gestaffelt ist. Dies führt zu dem absurden Ergebnis, dass Personen mit Jahreseinkommen knapp ober- oder unterhalb der Grenze extrem unterschiedlicher Bestuerung ausgesetzt sind.

 

Beispiel:

Person

X erwirtschaftet im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen in Höhe von EUR 20.000,-- und Person Y erwirtschaftet im Jahr 2015 ein

Jahreseinkommen in Höhe von EUR 20.001,--.

 

X: EUR 20.000,00 x 0,7% = EUR 140,00

 

Y: EUR 20.001,00 x 1,4% = EUR 280,01

 

 3. Verpflichtungen für Ausländer und auslandsansässige Personen

 

a. Steuernummer und Einkommenssteuererklärung

 

Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit müssen Personen mit Wohnsitz im Ausland eine griechische Steuernummer (sog. A.F.M./Α.Φ.Μ. = Αριθμός Φορολογικού Μητρώου) beantragen, wenn sie beabsichtigen, Grundstücksgeschäfte zu tätigen. Zuständiges Finanzamt ist das für im Ausland wohnhafte Personen. Natürliche Personen, die im Ausland wohnen und Vermögen in Griechenland besitzen, aus dem sie entweder tatsächliches oder fiktives Einkommen (z.B. Immobilie, Vermietung von Grundstücken usw.) erzielen, unterliegen der Einkommenssteuer in Griechenland (Ministerverordnung 1145/31-5-2012).

 

Folglich sind ausländische Immobilieneigentümer mit ständigem Wohnsitz im Ausland zur Leistung aller im Zusammenhang mit dem Besitz der Immobilie anfallenden Abgaben und Steuern (wie oben beschrieben) verpflichtet. Bislang bestand für ausländische Immobilieneigentümer nur dann eine Verpflichtung zur Einreichung einer Einkommenssteuererklärung, wenn tatsächlich Einkommen aus der Vermietung der Immobilie erzielt worden ist. Seit 2013 obliegt auch Immobilieneigentümern ohne tatsächliches Einkommen die Pflicht zur Einreichung einer Einkommenssteuererklärung.

 

Vorsicht: Oben genannte Verpflichtung gilt auch für die gelegentliche Vermietung von Immobilien, etwa in den  Sommermonaten, und zwar auch dann, wenn die Miete auf Konten im Ausland überwiesen wird.

 

 

 

b. Nachweis steuerlichen Wohnsitzes

Dieser Nachweis wird erteilt, um den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zu bestätigen, so dass feststeht, auf welche Weise die Besteuerung zu erfolgen hat. Beispielsweise wird eine Person mit ständigem Wohnsitz oder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Griechenland mit der Summe ihres Einkommens, das sie sowohl im Inland als auch im Ausland erzielt (sog. Welteinkommen), in Griechenland besteuert. Eine auslandsansässige Person wird in Griechenland nur für dasjenige Einkommen besteuert, das sie in Griechenland erzielt hat.


Es wird vermutet, dass der gewöhnliche Aufenthalt einer Person in Griechenland ist, wenn sich diese für einen Zeitraum von mehr als 183 Tage im Jahr auf griechischem Staatsgebiet aufhält. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Betroffene einen Nachweis seiner steuerlichen Ansässigkeit in einem Staat erbringt, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet hat.

 

 

Zusammenfassung und Ausblick